Neues Biozidgesetz hat Folgen für Salz
Seit langem gelten in Europa sehr strenge Rechtsvorschriften für die Herstellung, Lagerung und Vermarktung von Bioziden (Desinfektionsmittel). Für Präkursoren war die diesbezügliche Gesetzgebung eher vage. Das hat sich aber geändert.
Von jetzt an wird Salz - Natriumchlorid -, spezifisch Salz für Elektrolyse, als Präkursor für die in situ Herstellung von einem Biozid (nämlich Chlor) betrachtet. Das neue Gesetz beeinflusst also direkt die Wahl des Salzes für Elektrolyse-Chloranlagen (wie zum Beispiel Anlagen für Schwimmbadelektrolyse aber auch bestimmte Typen Wasserenthärter).
Das heißt, dass es ab dem 1. September 2015 nicht mehr erlaubt ist, Salz, das nicht auf der Liste der registrierten Produkten (ECHA Art. 95 list) vorkommt, für Elektrolyse anzuwenden.
Als tonangebende Lieferant traf ZOUTMAN alle Maßnahmen um die neue Rechtsvorschriften zu erfüllen. In einer ersten Phase wurde ZOUTMAN schon zur Liste der registrierten Hersteller hinzugefügt.